AGB


§ 1    Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 I BGB und für alle gegenwärtigen und zukünftigen mit dem Kunden zustande gekommenen Geschäfte einschließlich vorvertraglicher Rechtsverhältnisse. Bei laufenden Geschäftsbedingungen gilt dies auch unabhängig davon, ob die Bedingungen im Einzelfall einbezogen wurden.


§ 2    Angebote und Abschlüsse, Leistungsumfang
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, oder Ergänzungen der Vereinbarung mit dem Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Soweit wir auf Wunsch des Kunden im Einzelfall bestimmte Leistungen Dritter vermitteln, erfolgt dies entgeltlich; in diesem Fall kommen Verträge ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Dritten zu den jeweils zwischen ihnen vereinbarten Geschäftsbedingungen zustande.

3. Die in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4. Grundlage für unsere Leistungen ist die Leistungsbeschreibung unseres Angebotes oder die im Pflichtenheft festgehaltenen und durch uns schriftlich bestätigten Leistungsbeschreibungen.

5. Wir können Dienste über Netzverbindungen, insbesondere das Internet, Standleitungen oder VPN-Leitungen zur Nutzung zur Verfügung stellen. Die Anbindung des Kunden und Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden ist nicht Gegenstand unserer Leistung, es sei denn zwischen den Vertragsparteien ist ein anderes vereinbart. Der Kunde wird selbst in eigener Verantwortung für eine seinen Anforderungen entsprechende Netzverbindung sorgen.

6. Wir stellen dem Kunden erforderliche Zugangskennungen und Passwörter (zusammen "Zugangsdaten") zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, diese Zugangsdaten nur den jeweils berechtigten Mitarbeitern bekannt zu machen, sie im Übrigen geheim zu halten bzw. seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten und uns unverzüglich zu unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass Zugangsdaten ganz oder teilweise nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten. Für das Bekanntwerden von Zugangsdaten und etwaige daraus entstehende Schäden hat der Kunde, wenn nicht das Bekanntwerden von uns zu vertreten ist, einzustehen.

7. Wir sind stets berechtigt, Leistungen selbst oder durch von uns beauftragte Dritte zu erbringen, sofern der Vertragszweck hierdurch nicht gefährdet wird oder mit dem Kunden ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.


§ 3    Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde wird uns, sofern dies für die Vertragsdurchführung notwendig ist, einen sachkundigen, vertretungs¬berechtigten Ansprechpartner benennen, der die zur Erbringung unserer Leistung erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen treffen kann.

2 Der Kunde wird auch über die vorstehend genannten konkreten Mitwirkungspflichten hinaus alle erforderlichen sachdienlichen Mitwirkungsleistungen vornehmen und die Voraussetzungen schaffen, dass wir unsere vertraglichen Leistungen erbringen können.

3. Für die Nutzung von uns bereitgestellter Software oder Clouddienste müssen die sich aus der Produktbeschreibung ergebenden Systemvoraussetzungen beim Kunden erfüllt sein. Der Kunde trägt hierfür selbst die Verantwortung.

4. Soweit die Entwicklung von Schnittstellen zu Software von Drittanbietern (auch Steuerungssoftware von Produktionsmaschinen o.ä.) geschuldet ist, schulden wir die Entwicklung einer softwareseitigen Schnittstellenhälfte zur Kommunikation mit einer bei der Dittanbietersoftware vorhandenen Schnittstellenhälfte unter Berücksichtigung der vorhandenen, vom Kunden vollständig und in einem lesbaren Format zur Verfügung zu stellenden Schnittstellendefinition. Die Analyse einer Drittanbieterschnittstelle, (insbesondere mittels Reverse-Engineering), ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Herstellung der Schnittstellenhälfte auf Seite der Drittanbietersoftware ist nicht Gegenstand unserer Leistung.


§ 4    Liefer- und Leistungszeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

2. Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, führen zur Verschiebung der Vereinbarten Leistungstermine um die Dauer der Verzögerung.

3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen einschließlich Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Pandemiebekämpfung, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind.

4. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Verpflichtung frei. Sofern die Liefer- bzw. Leistungsverzögerung länger als 6 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann früher zurücktreten, wenn die Verzögerung für ihn unzumutbar ist. Verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit wegen höherer Gewalt oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.

5. Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu überlassenden Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5    Gefahrübergang
Wird auf Wunsch des Kunden Ware an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


§ 6    Preise und Zahlung
1. Unsere Preise sind Nettopreise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise gelten ab Standort und schließen die Kosten der Fracht, Abladen, Transport und Aufstellung nicht ein. Wünscht der Kunde den Versand der Ware, geschieht dies auf seine Gefahr und Kosten. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir, wenn unsere Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die Preise ungeachtet der Preisabsprache berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Gebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn-, Material- und Energiekosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 20 % des vereinbarten Preises beträgt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Das vorstehende Preisanpassungsrecht gilt nicht, wenn wir schriftlich einen als solchen bezeichneten „Festpreis“ zugesagt haben. Bei Laufzeitverträgen, bei denen wir unsere Leistungen kontinuierlich erbringen (z.B. Miet-, insbesondere Hostingverträge und Verträge über Software-as-a-Service) besteht das Preisanpassungsrecht erstmals nach Ablauf von vier Monaten Vertragslaufzeit mit Wirkung zum Ersten des auf die Mitteilung folgenden Monats. Widerspricht der Kunde der Preisberichtigung, ohne zur Kündigung berechtigt zu sein oder ohne zu kündigen, kommen die berichtigten Preise erst nach Ablauf der jeweils laufenden Vertragsperiode unter Zugrundelegung der ordentlichen Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zur Anwendung.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unsere Vergütung ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei uns. Geht die Zahlung des Kunden verspätet bei uns ein, sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Jahreszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Wir behalten uns vor, weitere, uns aus dem Verzug des Kunden entstehende Finanzierungskosten und sonstige Verzugsschäden geltend zu machen.

3. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten bzw. vom Kunden beauftragte Dienste zu sperren, bis der Kunde die offenen Forderungen beglichen oder Sicherheit in ausreichender Höhe geleistet hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sich mit einem im Vergleich zum Wert der Leistung unverhältnismäßig geringen Betrag in Zahlungsverzug befindet.


§ 7    Gewährleistung, Rügeobliegenheit
1. Bei der Lieferung von neuen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Gebrauchte Sachen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

2. Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Ware und zur Verfügung gestellte Software unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel sowie Mindermengen unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Ablieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von 72 Stunden nach Entdeckung, in Textform zu rügen. Nicht gerügte Mängel oder Mindermengen gelten mit Fristablauf als genehmigt. Wir sind berechtigt, bei aufgetretenen Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl entweder ein Ersatzgerät zu liefern oder das Gerät in Stand zu setzen. Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche i.S.v. § 634 BGB wegen offensichtlicher Mängel erlöschen nach Abnahme, spätestens aber, wenn der Kunde sie nicht unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von einer Woche nach Übergabe rügt. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet unserer Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

3. Statt nachzubessern können wir auch eine Ersatzsache liefern. Liefern wir eine Ersatzsache, so können wir vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigern wir die Ersatzlieferung oder erbringen sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

4. Soweit nichts anderes vereinbart, werden Gewährleistungsarbeiten an körperlichen Sachen als Bring-In-Service (Abgabe und Abholung durch den Kunden) erbracht. Besteht mit dem Kunden ein Dauerschuldverhältnis, welches u.a. vor-Ort-Einsätze vorsieht, sind wir berechtigt, etwaige Mängel im Rahmen des nächsten vor-Ort-Einsatzes beim Kunden zu beseitigen.

5. Bei Softwarefehlern, d. h. Abweichungen von der festgelegten Programm-Spezifikation, werden wir die Mängelbeseitigung durch Überlassung eines Korrektur-/Änderungsstandes vornehmen.

6. Bei Verlust oder Beschädigung von Datenmaterial umfasst unsere Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten, die bei einer ordnungsgemäßen, täglichen Datensicherung nicht aufgetreten wären.

7. Der Kunde verpflichtet sich, uns bei der Mangelfeststellung und -beseitigung zu unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

8. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechende Unter¬suchung nicht einer von uns zu vertretenden Mängelhaftungsverpflichtung zuzuordnen ist (Scheinmangel), können wir dem Kunden die für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. Dem Kunden steht insoweit der Nachweis frei, dass der bei uns eingetretene Schaden geringer ist.

9. Besteht die Pflichtverletzung nicht in einem Mangel unserer Leistung, kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

10. Soweit wir eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen, gilt die erbrachte Leistung nicht als mangelhaft; in diesem Zusammenhang sind wir auch berechtigt, Veränderungen an der Konfiguration der betroffenen Komponenten vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Komponente bzw. des Gerätes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

11. Wir sind nur verpflichtet, Mängelrügen des Kunden nachzugehen, die unter nachvollziehbarer Beschreibung des Softwarefehlers, dessen Auftreten und Auswirkungen sowie der vom Kunden eingesetzten Softwareversion und ggf. vorhandener Drittanbietersoftware mit Schnittstelen zu unserer Software, soweit diese für den Softwarefehler relevant sein können, erfolgen. Darüber hinaus hat der Kunde uns für jeden Softwarefehler die zuvor von ihm durchgeführten Schritte mitzuteilen, um uns eine Reproduktion des Fehlers zu ermöglichen. Ist eine Reproduktion des Softwarefehlers anhand der vom Kunden mitgeteilten Schritte nicht möglich, wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Kunden vermutet, dass es sich bei dem Softwarefehler nicht um einen von uns zu vertretenden Mangel der Software handelt.

12. Vom Kunden gesetzte Fristen zur Beseitigung von bei ihm aufgetretenen Softwarefehlern haben wir nur zu beachten, wenn wenigstens gleichzeitig mit der Fristsetzung eine den Voraussetzungen gemäß Ziffer 11. entsprechende Mängelrüge bei uns eingeht.


§ 8    Haftungsbeschränkung
1. Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer der Kardinalpflichten oder wesentlichen Nebenpflichten in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

2. Haften wir danach für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten. Dies gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern der von uns eingesetzten Dritten verursacht werden, welche nicht zu deren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.

3. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder auf Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden, höchstens einen Betrag bis zu 200.000 EUR je Schadensereignis begrenzt.

5. Wir haften für die Dauer von einem Jahr seit der Pflichtverletzung.

6. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Gleiches gilt für sonstige zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen.


§ 9    Beratungs-/Serviceleistungen
Auf Wunsch des Kunden erbringen wir Beratungs- und Serviceleistungen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, oder diese Leistungen der Mängelbeseitigung dienen, sind sie vom Kunden zu vergüten.

§ 10     Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung - bei Zahlung durch Scheck oder durch Wechsel bis zur Einlösung und Freiheit von Regressforderungen - sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen unser Eigentum.

2. Für das Recht des Kunden, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Regelungen der nachstehenden Absätze entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Kunde und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Kunde unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt. Wird unsere Ware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Zu außergewöhnlichen Verfügungen wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte ist er nicht befugt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, Insolvenz beantragt oder eröffnet wird, bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei sonstigem Vermögensverfall. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung mitteilt.

4. Dem Kunden ist es untersagt, über die Weiterverkaufsforderung ohne unsere schriftliche Zustimmung durch Sicherungs- oder Forderungsabtretung, auch im Wege des Forderungskaufs, zu verfügen.

5. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die Sicherungen zurückzuübertragen oder freizugeben, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.


§ 11    Datenschutz
Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst oder durch uns personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den gesetzlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, und stellt uns im Falle eines Verstoßes von Ansprüchen Dritter frei. Sofern personenbezogene Daten durch uns erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, beachten wir die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften (z.B. des Telekommunikations-Telemediendatenschutz-Gesetz - TTDSG). Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, sind wir berechtigt, vom Kunden ggf. den Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zu fordern.


§ 12    Aufrechnungsverbot, Vertragsstrafe
1. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden entweder von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte des Kunden.

2. Vertragstrafen werden von uns nur dann akzeptiert, wenn sie vertraglich ausgehandelt, schriftlich niedergelegt von uns unterzeichnet werden. Vertragsstrafen in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden binden uns in keinem Fall. Sämtliche Vertragstrafen beinhalten für uns die Rechte nach §§ 339 ff. BGB mit der Maßgabe, dass derjenige, der Rechte aus einem Vertragsstrafeversprechen herleiten will, sämtliche Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Jedwede Vertragsstrafe ist auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, den die Vertragsstrafe auswirft und die Vertragsstrafe entsprechend zu reduzieren.


§ 13    Salvatorische Bestimmung
Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser AGB außerhalb der Hauptleistungspflichten unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.


§ 14    Gerichtstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz.

2. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

II.    Besondere Bedingungen für Clouddienste/Software-as-a-Service und ASP

Soweit wir Leistungen im Bereich Application Service Providing (ASP) und/oder die zeitweise Nutzung solcher Softwareanwendungen über eine Telekommunikationsverbindung sowie die Möglichkeit zur Ablage von Anwendungsdaten (Software-as-a-Service) – gemeinsam „Clouddienste“ genannt - erbringen, gelten ergänzend zu den Regelungen gemäß I. die folgenden Bestimmungen:


§ 15    Allgemeines
1. Soweit wir Clouddienste anbieten, wird dem Kunden ermöglicht, die auf unseren Servern bzw. eines von uns beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software nichtexklusiv über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.

2. Da die Software ausschließlich auf unseren Servern oder von uns beauftragten Dienstleistern abläuft, bedarf der Kunde keiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software und wir räumen auch keine solchen Rechte ein. Wir räumen dem Kunden jedoch für die Laufzeit des Vertrags das nichtausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich für die vereinbarte Dauer beschränkte Recht ein, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen sowie die Software für die vertragsgemäßen Zwecke gemäß der Produktbeschreibung zu nutzen. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien ist es unzulässig, Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen. Als Dritte gelten auch mit dem Kunden konzernverbundene Unternehmen, soweit eine Überlassung an konzernverbundene Unternehmen nicht ausdrücklich vereinbart ist.

3. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden von uns wie laut Angebot angegeben oder im erworbenen Paket enthalten, bereitgestellt. Wir schulden nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt.


§ 16     Leistungsumfang, technische Voraussetzungen
1. Die für die jeweils vereinbarten Clouddienste erforderliche Software wird auf unseren informationstechnischen Systemen bestimmungsgemäß betrieben. Eine Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Ggf. von Drittanbietern eingesetzte Software werden wir im Rahmen der technischen Möglichkeiten in der vom Hersteller aktuell angebotenen Version einsetzen, wenn die Änderung der Software-Version unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist.

2. Von uns hergestellte Anwendungen werden so aktuell gehalten, dass sie stets dem erprobten Stand der Technik entsprechen. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind wir zur Bereitstellung von neuen Versionen, Releases oder Updates jedoch nicht verpflichtet. Auf eine Änderung der eingesetzten Software werden wir den Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Änderungszeitpunkt hinweisen, wenn die Änderung mit einer Einschränkung der Funktionalität der Software verbunden ist. Soweit wir neue Versionen, Releases oder Updates der Software während der Laufzeit des Vertrages bereitstellen, gelten die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte hierfür ebenfalls. Mit Erscheinen einer neuen Version bzw. eines Releases oder Updates erlischt das Nutzungsrecht des Kunden bezüglich des zuvor zugänglich gemachten Standes der Software. Der Kunde darf Software und andere als seine Daten nur herunterladen und vervielfältigen, wenn und soweit dies zum vertraglichen Leistungsumfang gehört oder zur Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen unabdingbar ist.

3. Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung eine Änderung von Funktionalitäten des Clouddienstes, durch den Clouddienst unterstützten Arbeitsabläufen des Kunden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, werden wir dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Wir werden den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.

4. Übergabepunkt für die Clouddienste und die Anwendungsdaten ist der Routerausgang unseres Rechenzentrums.

5. Die Nutzung der Clouddienste erfolgt mittels eines beim Kunden installierten Internet-Browsers in aktueller Version. Sofern aufgrund einer Änderung des Internet-Browsers die reibungslose Inanspruchnahme der von uns angebotenen Clouddienste nicht fehlerfrei gewährleistet ist, sind wir berechtigt, vom Kunden die Installation einer Vorversion, insbesondere einer Version des Browsers mit verlängertem Supportzeitraum (z.B. sog. LTS-Version) zu verlangen oder vom Kunden den Einsatz einer bestimmten Version eines von uns ausgewählten Internet-Browsers zu verlangen, sofern dieser keine gravierenden und bekannten Sicherheitslücken enthält oder dem Kunden der Einsatz dieses Browsers aus anderen Gründen (z.B. Inkompatibilität mit beim Kunden vorhandene unternehmenskritischer Software) unzumutbar ist.


§ 17     Datenspeicherung und -übernahme
1. Abhängig von den zur Verfügung gestellten Clouddiensten hat Kunde gegebenenfalls die Möglichkeit, innerhalb der Software Daten abzulegen, auf die er im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Anwendungssoftware zugreifen kann. Sämtliche Daten werden von uns regelmäßig gesichert. Der Kunde ist dennoch selbst dafür verantwortlich, sämtliche von ihm eingegebenen Daten wenigstens werktäglich selbst zu sichern. Soweit nichts anderes vereinbart ist, treffen uns im Übrigen hinsichtlich der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

2. Im Falle der Übernahme von Daten aus einer Datenbank des Kunden hat der Kunde uns die für die Übernahme erforderlichen Angaben zum Datenbankverwaltungssystem einschließlich etwaiger Testdaten in dem für die Übernahme der Daten erforderlichen Umfang, gegebenenfalls nach gesonderter Absprache, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Übernahme der Daten mitzuteilen. Die zu übernehmenden Daten sind uns anschließend auf einem Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Nutzung der Daten zu überlassen. Wir unterstützten den Kunden bei der Übernahme der Daten zu den hierfür in der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste angegebenen Entgelten.

3. Der Kunde räumt uns für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die von uns für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Wir sind auch berechtigt, die Daten ggf. zur Sicherung der Verfügbarkeit in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen sind wir darüber hinaus berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder Datenformaten vorzunehmen.


§ 18    Verarbeitung personenbezogener Daten
Verarbeitet der Kunde im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Wir werden die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten. Sofern wir der Ansicht sind, dass eine Weisung des Kunden gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, werden wir den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen. Wir bieten dem Kunden die verschlüsselte Übermittlung der Daten an.


§ 19    Außerordentliche Beendigung des Vertrages

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den im Vertrag genannten Fällen sowie dann vor, wenn der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ein Vertragspartner in sonstiger Weise gegen wesentliche Verpflichtungen oder trotz Abmahnung gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt oder in Folge von höherer Gewalt oder unmittelbarer Insolvenzgefahr der kündigenden Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Anstelle der außerordentlichen Kündigung sind wir berechtigt, sämtliche Zugänge bis zum Ausgleich zu sperren, ohne dass die Zahlungsverpflichtung des Kunden aus diesem Grund entfällt. Das Recht, das Vertragsverhältnis ungeachtet einer bereits erfolgten Sperre zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.


§ 20     Beschränkungen der Nutzung von Clouddiensten

1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Nutzung von Clouddiensten anderen Personen als den ggf. benannten Nutzern bzw. – sofern keine Nutzer benannt sind – einer über die Anzahl der vereinbarten Lizenzen hinaus gehenden Anzahl an gleichzeitigen Benutzern zu ermöglichen oder zu dulden.

2. Bei einem schwerwiegenden oder andauernden Verstoß des Kunden gegen seine Pflichten sind wir nach vorheriger erfolgloser Abmahnung berechtigt, nach unserer Wahl die Nutzung von Clouddiensten durch den Kunden ganz oder teilweise vorübergehend einzustellen oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Aufwendungen, die uns durch die genannten Maßnahmen entstehen, können wir dem Kunden zu den jeweils bei uns gültigen Listenpreisen in Rechnung stellen. Hat der Kunde die Rechtsverletzungen zu vertreten, so ist er uns zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens sowie dazu verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter in vollem Umfang freizustellen.


§ 21    Verfügbarkeit von Clouddiensten
1. Die Verfügbarkeit von Diensten ergibt sich aus der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung. In Abwesenheit einer entsprechenden Vereinbarung beträgt die sicherzustellende Verfügbarkeit 98% im Jahresmittel ohne Berücksichtigung angekündigter Wartungszeiten. Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der gebuchten Clouddienste am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.

2. Ist der von dem Kunden gebuchte Leistungs-Zeitraum abgelaufen, sind wir berechtigt, die Anwendung zu schließen.

3. Während entsprechend bezeichneten Wartungszeiten außerhalb der Nutzungszeit besteht kein Anspruch auf die Nutzung der Clouddienste; sie können aber dennoch - ggf. mit Einschränkungen und plötzlichen Unterbrechungen - verfügbar sein. Der Kunde wird in den Wartungszeiträumen wegen möglicher Einschränkungen und Unterbrechungen die Systeme nur auf eigene Gefahr nutzen und insbesondere nur solche Daten verarbeiten, deren Verlust oder unbeabsichtigte Änderung ohne nachteilige Folgen ist, z.B. weil sie von ihm mit nur geringfügigem Aufwand wiederhergestellt werden können.

4. Wir sind berechtigt, wegen nicht vorhersehbarer Wartungs- oder Reparaturarbeiten die Nutzung von Diensten auch während der Nutzungszeiten (werktags 7-20 Uhr) zu unterbrechen. Wir werden in diesem Fall den Kunden möglichst vor der Unterbrechung per e-Mail informieren.

5. Wird die geschuldete Verfügbarkeit der Dienste bei einem oder mehreren Softwareprogrammen aus von uns zu vertretenden Gründen nicht erreicht, ohne dass ein Fall nach § 4.3 vorliegt, so ist der Kunde berechtigt, die auf den betroffenen Clouddienst entfallende monatliche Vergütung um jeweils 0,1 % pro Minute der Verfügbarkeitsunterschreitung zu mindern, maximal jedoch in Höhe der monatlichen Vergütung. Erreicht der Minderungsbetrag die monatliche Gesamtvergütung oder in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mindestens 33 % der monatlichen Gesamtvergütung, so ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung erlischt, wenn der Kunde die Kündigung nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Voraussetzungen in Textform erklärt.

6. Bei wiederholten grob fahrlässig oder vorsätzlich unzutreffenden Störungsmeldungen seitens des Kunden sind wir berechtigt, die durch die Bearbeitung der Störungsmeldungen entstandenen Kosten, mindestens jedoch EURO 100,- je Störungsmeldung, dem Kunden zu berechnen.


§ 22    Besondere Gewährleistungsbestimmungen
1. Für die Gewährleistung und Haftung für Clouddienste gelten die nachfolgenden Regelungen ergänzend. Wir haften für die von uns zur Verfügung zu stellenden Clouddienste, soweit die Beeinträchtigung nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit gemäß § 4.3 dieser Bedingungen beruht. Folgen der mangelnden Verfügbarkeit sind abschließend in § 21 geregelt.

2. Aufgrund der Beschaffenheit von Netzverbindungen über¬nehmen wir keine Haftung für die Erreichbarkeit unserer informationstechnischen Systeme, sofern nicht die betreffenden Verbindungen von uns bereitzustellen und zu unterhalten sind. Die beschriebenen Leistungsmerkmale der Lösungen und Leistungen enthalten eine abschließende Aufzählung der Eigenschaften des Vertragsgegenstandes; sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.

3. Wir übernehmen die Pflege der Clouddienste einschließlich der dazugehörigen Software. Dazu werden wir binnen angemessener Frist Mängel und Störungen diagnostizieren und beseitigen sowie während unserer üblichen Arbeitszeiten einen Kundensupport für Clouddienste bereitstellen. Mängel sind reproduzierbare Abweichungen von den vertraglich und in der Benutzerdokumentation festgelegten Spezifikationen. Bei dem Einsatz von Software Dritter, die wir zur Nutzung durch den Kunden im Rahmen der Clouddienste lizenziert haben, sind wir nur zur Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren neuen Releases, Updates oder Mangelkorrekturen verpflichtet.

4. Mängel der Leistung sind uns vom Kunden unverzüglich anzuzeigen.

5. Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. Die §§ 536b (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme), 536c (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) BGB finden Anwendung. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.


§ 23     Leistungsänderungen
Wir sind stets berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen, sofern dem Kunden hieraus kein Nachteil im Sinne einer Einschränkung der vertraglich zugesagten Funktionen entsteht.


§ 24     Zugangsdaten
Wir stellen dem Kunden die zur Administration der von ihm gebuchten Produkte erforderlichen Zugangsdaten im Rahmen der Erstregistrierung im Lizenzshop zur Verfügung. Unter Verwendung der Zugangsdaten ist der Kunde in der Lage, selbst Nutzer zur Nutzung der Clouddienste anzulegen und entsprechende Passwörter zu vergeben. Der Kunde verpflichtet sich insofern, ausschließ sichere Benutzername/Passwort-Kombinationen zu vergeben, welche insbesondere über eine ausreichende Länge von mindestens 10 Zeichen bestehen und nicht in gängigen Wörterbüchern vorhanden sein dürfen.


§ 25 Dokumentation
Wir stellen dem Kunden zur Nutzung der Software eine anwendungsinterne Hilfefunktion und ggf. eine Dokumentation zur Verfügung. Ein Anspruch auf Überlassung einer gedruckten Version besteht nicht. Sofern wir Software Dritter als Teil des Clouddienstes bereitstellen und von diesem Dritten keine Dokumentation in deutscher/englischer Sprache allgemein erhältlich ist, sind wir berechtigt, allein die uns zugängliche Dokumentation zur Verfügung zu stellen.


§ 26 Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrags
1. Die Laufzeit des Vertrages bzw. einer für die Nutzung von Clouddiensten gebuchten Lizenz beginnt ebenso wie die Zahlungspflicht des Kunden ab Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. Die Standardlaufzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich, wenn das Vertragsverhältnis nicht bis spätestens 3 Monate vor Laufzeitende gekündigt wird, automatisch um ein weiteres Jahr.

2. Die Aufrechterhaltung unserer Leistungen die Nutzung der Clouddienste und der damit verbundenen Leistungen und Funktionen, ist an die Vertragsdauer gekoppelt.

3. Nach Beendigung des Vertrags werden wir bei uns gespeicherte Daten löschen, soweit keine Aufbewahrungspflichten oder -rechte bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten rechtzeitig vor Vertragsablauf selbst zu sichern.

4. Verlangt der Kunde nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Herausgabe der von ihm eingegebenen Daten, sind wir berechtigt, den hieraus dadurch entstehenden Aufwand nach der zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens gültigen Preisliste geltend zu machen.


§ 27 Lizenzshop
1. Die Einräumung von Lizenzen zur Nutzung von uns bereitgestellter Clouddienste erfolgt aufgrund entsprechender Bestellungen des Kunden in unserem unter der URL https://portal.twyz.cloud bereitgestellten Lizenzshop. Bei sämtlichen über den Lizenzshop zu erwerbenden Lizenzen handelt es sich um Nutzungslizenzen zur Nutzung der Software im Rahmen des Leistungsangebots Software-as-a-Service für die zum jeweiligen Artikel angegebenen Laufzeit und den ebenfalls zum Artikel angegebenen Netto-Preis.

2. Zur Nutzung des Shopsystems hat der Kunde einmalig eine Erstregistrierung durchzuführen, im Rahmen derer er unter Verwendung der zutreffenden und zum Zeitpunkt der Erstellung des Kundenkontos ein Kundenkonto anzulegen hat.

3. Der Kunde hat die von ihm gewählten Zugangsdaten (E-Mailadresse und Passwort) zum Lizenzshop stets geheim zu halten und uns unverzüglich auf einen möglichen Verlust oder Missbrauch der Daten hinzuweisen. Unterlässt der Kunde eine entsprechende Anzeige, wird vermutet, dass sämtliche Buchungen, die unter Verwendung von E-Mailadresse und Passwort des Kunden durchgeführt werden, tatsächlich dem Kunden zuzurechnen sind.

4. Unter Verwendung des Lizenzshops kann der Kunde einzelne Lizenzen und Module der Software durch Buchung der entsprechenden Funktionen freischalten. Für die vom Kunden gebuchten Lizenzen und Module gelten die im Shopsystem dargestellten Konditionen, insbesondere hinsichtlich Laufzeit und Preis. Der Kunde wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die Kombination bzw. der Erwerb mehrerer Lizenzen bei Erweiterung um einen Nutzer erforderlich sein kann (z.B. Basis-ERP-Lizenz und CRM-Lizenz).

5. Mit der Erstregistrierung bestätigt der Kunde, dass er ausschließlich als Unternehmer (§ 14 BGB) tätig ist. Ein gesetzliches und/oder vertragliches Widerrufsrecht für über den Lizenzshop getätigte Bestellungen besteht daher nicht.

6. Sämtliche Rechnungen für Bestellung des Kunden, die mittels des Lizenzshops ausgeführt werden, sind im Nutzerportal unter dem Unterpunkt Rechnungen für mindestens sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bestellung, zum Download im PDF Format verfügbar.


III.    Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hard- und Software

Soweit wir als selbständige Leistung oder als Nebenleistung Hard- und/oder Software verkaufen, d.h. bezüglich Software ausdrücklich eine dauerhafte Nutzungslizenz gegen Zahlung eines Einmalentgelts einräumen, gelten ergänzend zu den Regelungen gemäß I. und den ggf. anzuwendenden Reglungen gemäß Ziffer II. die folgenden Bestimmungen:


§ 28     Besondere Gewährleistungsbestimmungen
1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität von Software richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den getroffenen Vereinbarungen.

2. Hat der Kunde Änderungen an den von uns erbrachten Leistungen vorgenommen, führt dies zum Erlöschen der Gewährleistungsrechte des Kunden. Dies gilt nicht, wenn die Änderung ohne Einfluss auf den Mangel war.


§ 29    Übergabe; Installation von Software; Rechtseinräumung
1. Software wird dem Kunden entweder auf einem transportablen Speichermedium (z.B. CD, DVD) übergeben oder per Download zur Verfügung gestellt. Mit der Vertragssoftware liefern wir an den Kunden ferner die ggf. zum Betrieb der Software notwendige Dokumentation. Die Dokumentation und die Installationshinweise werden in Papierform bzw. ausdruckbar mitgeliefert, soweit sie nicht in einer programmintern Hilfefunktion enthalten sind.

2. Die Installation der Software erfolgt durch den Kunden. Installationsleistungen sind separat zu beauftragen, soweit diese sich nicht aus dem Angebot ergeben.

3. Wir räumen dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Soweit vereinbart, darf das Nutzungsrecht gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Kunde den Kaufpreis gemäß entrichtet hat. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) sind wir berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß unserer zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden unsererseits nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

4. Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (zum Beispiel als Application Service Providing oder als Clouddienst/Software-as-a-Service) für andere als Konzernunternehmen, (iii) jegliche Nutzung für private Zwecke oder (iv) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

5. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit einem ggf. auf dem Originaldatenträger vorhandenen Urheberrechtsvermerk zu versehen. Hat der Kunde die Software nach im Weg des Onlinedownloads erworben, ist er berechtigt, die Software im Falle einer berechtigten Weitergabe auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen erschöpft sich das Recht des Verkäufers an der Onlinekopie in gleicher Weise als hätte der Kunde die Software auf Datenträger erhalten.

6. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er uns zunächst mindestens einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Soweit beim Kunden Rechte an Bearbeitungen entstehen, können wir – gegen angemessene Vergütung – jedenfalls die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.

7. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn wir nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt haben, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

8. Überlassen wir dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen denselben Bestimmungen wie die Altsoftware. Stellen wir eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen unsererseits, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. Wir räumen dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.


§ 30     Leistungsumfang der Software, Installation, Schulung, Pflege
1. Soweit kundenspezifische Anpassungen der von uns angebotenen Software geschuldet sind, ist Grundlage für den Leistungsumfang das mit dem Kunden ausgearbeitete (ggf. vereinfachte) Pflichten- und das daraus abgeleitete, vom Kunden freigegebene Lastenheft. Soweit nach Freigabe des Lastenheftes Änderungen am Leistungsumfang erfolgen, sind wir berechtigt, für deren Umsetzung ggf. eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Ebenso verlängern Änderungswünsche des Kunden nach Freigabe des Lastenheftes die Projektdauer um die zur Umsetzung der Änderungen erforderliche Zeitdauer. Verbindliche zugesagte Fertigstellungstermine werden im Fall von nach Freigabe des Lastenheftes beauftragten Änderungen an der Software unverbindlich.

2. Für die Installation der Software verweisen wir auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Kunden übernehmen wir die Installation, Konfigurierung und Parametrisierung der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.

3. Einweisung und Schulung leisten wir nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils anwendbaren Preislisten.

4. Alle Kauflizenzen verstehen sich zuzüglich jährlicher Softwarewartungsgebühren auf den Listenpreis. Bei Erstlizenzierung des Systems werden diese Gebühren erst ab dem 2. Nutzungsjahr berechnet. Alle Softwareupdates (3-4 Versionen pro Jahr) werden nach Rücksprache zur Installation bereitgestellt. Gewährleistungsansprüche werden durch den Pflegevertrag nicht berührt; sie können während des Gewährleistungszeitraums kostenfrei nach den Bestimmungen des jeweiligen Vertrages bzw. den hier geregelten Bedingungen geltend gemacht werden.


IV.    Besondere Bedingungen für Softwaremiete

Soweit wir Leistungen im Bereich Softwaremiete, d.h. Überlassung von Software auf Zeit gegen Zahlung eines regelmäßigen oder einmalig zu zahlenden Entgelts, erbringen, gelten ergänzend zu den Regelungen gemäß I. die folgenden Bestimmungen:


§ 31     Leistungsgegenstand
1. Soweit wir Software an den Kunden vermieten, schulden wir die Überlassung der vertraglich vereinbarten Software in der Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version auf Zeit. Eine Überlassung von Aktualisierungen der Software erfolgt – außer zum Zwecke der Mängelbeseitigung – gegebenenfalls nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
2. Die Software wird ausschließlich zu dem im Angebot dargestellten vertragsmäßigen Gebrauch überlassen.

3. Der Kunde erhält das Computerprogramm installationsbereit im Objektcode auf einem Datenträger oder per Download.

4. Der Funktionsumfang des Programms sowie die Hard- und Software-Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Produktbeschreibung Dort ist außerdem die Systemumgebung (Clients, Server und Netzwerk) beschrieben, in der das Programm genutzt werden darf.


§ 32     Installation, Beratung
1. Der Kunde installiert die Software selbst.

2. Wir schulden Beratungsleistungen nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Gegebenenfalls zu erbringende Beratungsleistungen sind vom Kunden gesondert zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten.

3. Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Programmen durch uns sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Im Übrigen sind wir zu Anpassungen bzw. Änderungen nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird; entsprechende Leistungen sind vom Kunden gegebenenfalls gesondert zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten.


§ 33     Miete
1. Die im Angebot dargestellte Netto-Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Software sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung.

2. Die Miete ist monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

3. Wir sind berechtigt, die Miete erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Weitere Erhöhungen können frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung vorgenommen werden. Die Erhöhung muss angemessen und marktüblich sein. Sie darf maximal 3 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung geltenden Miete betragen. Der Kunde hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen.


§ 34     Nutzungsrechte an der Software, Nutzung im Netzwerk
1. Wir räumen dem Kunden das einfache, nicht übertragbare Recht ein, das überlassene Programm im Objektcode sowie die sonstigen Komponenten der Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieses § 34 sowie der nachfolgenden §§ 35, 36 und 37 befristet für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu nutzen.

2. Der Kunde ist berechtigt, das Programm innerhalb des von ihm zum Zeitpunkt der Auftragserteilung betriebenen Netzwerks auf einem dort bezeichneten Server und der im Angebot bezeichneten Anzahl an Arbeitsplatzrechnern (Clients) im Umfang der eingeräumten Lizenzen zu nutzen. Der Kunde wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die Kombination bzw. der Erwerb mehrerer Lizenzen bei Erweiterung um einen Nutzer erforderlich sein kann (z.B. Basis-ERP-Lizenz und CRM-Lizenz).


§ 35     Vervielfältigung der Software
1. Der Kunde ist zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist.

2. Der Kunde ist berechtigt, Kopien des Programms zu erstellen, soweit diese zur Sicherung der künftigen Nutzung des Programms sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Kunden entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich sind.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Anfrage über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort der angefertigten Kopien zu unterrichten.

4. Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Programm-Codes unter den Voraussetzungen des § 69d Absatz 1 UrhG bleibt unberührt.

5. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.


§ 36     Umarbeitungen des Programms; Dekompilierung
1. Der Kunde darf keine Umarbeitungen an dem Programm vornehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich. Eine Umarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Beseitigung eines Mangels notwendig ist und wir uns mit der Berichtigung des Mangels in Verzug befinden, wir die Mängelbeseitigung unberechtigt ablehnen oder aus sonstigen, unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Gründen zur unverzüglichen Mängelbeseitigung außerstande sind. Eine Umarbeitung ist auch zulässig, wenn sie zur Behebung von Kompatibilitätsproblemen beim Zusammenwirken des Programms mit anderen vom Kunden benötigten Programmen erforderlich ist, und wir nicht bereit oder in der Lage sind, diese gegen eine angemessene marktübliche Vergütung zu beseitigen.

2. Der Kunde darf mit Maßnahmen nach Absatz 1 keine Dritten beauftragen, die unsere Wettbewerber sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unsererseits (insbesondere von Funktionen und Design des Programms) ausgeschlossen ist.

3. Die Dekompilierung des Programms ist nur zulässig, wenn die in § 69e Absatz 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Absatz 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.

4. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.


§ 37     Überlassung der Software an Dritte
1. Der Kunde ist ohne unsere Erlaubnis nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder zu vermieten.

2. Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.


§ 38     Anzeige- und Obhutspflichten des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, uns Mängel der Software unverzüglich zu melden. Er wird hierbei unsere Hinweise zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an uns weiterleiten.

2. Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird die Originaldatenträger und die Datenträger mit den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien an einem gesicherten Ort verwahren. Er wird seine Arbeitnehmer und die sonstigen gemäß § 37 Absatz 2 zur unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang hinaus unzulässig ist.


§ 39     Rechte des Kunden bei Mängeln
1. Wir sind verpflichtet, Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Dokumentation zu beheben.

2. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3. Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn uns ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

4. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.


§ 40     Haftungsbeschränkungen
1. Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden
(a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
(b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;
(c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Wir haften unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

3. Wir haften für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.

4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

5. Wir haften bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von uns zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


§ 41     Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses
1. Das Mietverhältnis beginnt zum zu dem im Angebot dargestellten Termin und hat in Abwesenheit anderweitiger Regelungen eine Laufzeit 24 Monaten. Es verlängert sich, sofern es nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt wird, automatisch um weitere 12 Monate. Bei den twyz.enterprise_go-Produkten gilt eine verkürzte Kündigungszeit von einem Monat zum Monatsende.

2. Die Kündigungsrechte des Kunden nach § 33 Absatz 3 sowie nach § 39 Absatz 3 dieser Bedingungen bleiben unberührt.

3. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 42 Rückgabe
1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde uns das Programm auf den Originaldatenträgern einschließlich Zubehör zurückzugeben. Gegebenenfalls erstellte Kopien des von uns überlassenen Programms sind vollständig und endgültig zu löschen.

2. Wir können statt der Rückgabe auch die Löschung des überlassenen Programms sowie die Vernichtung von ggf. überlassenem Zubehör verlangen.

3. Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.

V.    Besondere Bedingungen für Entwicklung kundenspezifischer Individualsoftware und Softwareanpassung
Soweit wir Leistungen im Bereich Softwareentwicklung, d.h. Erstellung von Individualsoftware oder Entwicklung und Implementierung kundenspezifischer Anpassungen, einschließlich Entwicklung von Schnittstellen erbringen, gelten ergänzend zu den Regelungen gemäß I. die folgenden Bestimmungen:

§ 43    Mitwirkung des Bestellers
Die Software wird entsprechend den uns mitgeteilten besonderen Anforderungen des Kunden von uns erstellt. Der Kunde stellt für die Unterstützung der erforderlichen Arbeiten einen Ansprechpartner bzw. auf unsere Anforderung eigenes Projektteam in einem zeitlich und qualitativ angemessenen Umfang zur Verfügung. Diese Pflicht ist Hauptpflicht.

§ 44      Änderungen des Vertragsgegenstandes
Der Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme zumutbare Änderungen des Vertragsgegenstandes zu verlangen. Wir werden solche Änderungen zu den Konditionen und innerhalb solcher Fristen realisieren, die den in diesem Vertrag kalkulierten Konditionen entsprechen. Die vereinbarten Fristen verlängern sich zu unseren Gunsten, wenn die vereinbarte Änderung Verzögerungen verursacht, die nicht anders abgefangen werden können (etwa durch die vorrangige Realisierung eines anderen Moduls). Wird der Projektumfang hierdurch verkleinert, gilt § 648 BGB mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, 10% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die vorzunehmenden Änderungen und damit verbundenen Fristverlängerungen sollen in einem Änderungsprotokoll, das Vertragsbestandteil wird, festgehalten werden.

§ 45      Rechtsübertragung
1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge das Eigentum an sämtlichen vertraglich geschuldeten beweglichen Sachen. Die kostenfreie Nutzung angelieferter Sachen vor der Abnahme ist gestattet.

2. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge das einfache, nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die vertragsgegenständliche Software im Objektcode im definierten Umfang im gesamten Firmenverbund zu nutzen. Ergänzend gelten die Regeln der §§ 69a ff. UrhG im Sinne des Erwerbes gegen Einmallizenz auf Dauer. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist auch vor der Abnahme gestattet. Der Quellcode ist nur Gegenstand der Rechtsübertragung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

3. Ist mit dem Kunden schriftlich ausdrücklich die Erstellung einer an seine individuellen Bedürfnisse angepassten Software nebst Überlassung des Quellcodes vereinbart, welche ohne Einsatz von Standard-Modulen zu entwickeln ist, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge sämtliche an der vertragsgegenständlichen Software bestehenden Schutzrechte, insbesondere das umfassende, ausschließliche, sich auf alle bekannten Nutzungsarten, insbesondere die Vervielfältigung, Änderung, Bearbeitung und Verbreitung in On- und Offlinemedien erstreckende, zeitlich unbegrenzte Recht, die vertragsgegenständliche Software im Objekt- und Quellcode zu nutzen. Soweit im Rahmen der Entwicklung vereinbarungsgemäß auch bei uns vorhandene Standard-Module zum Einsatz kommen, gilt für die Standard-Module die Regelung gemäß Absatz 2. mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Standard-Module die Überlassung des Quellcodes nicht geschuldet ist; soweit die Parteien pauschal die Überlassung des Objektcodes vereinbaren, ohne zwischen individuell nach Kundenwunsch entwickelter Software und Standardmodulen zu unterscheiden, bezieht sich die Verpflichtung zur Überlassung des Quellcodes stets nur auf die individuell entwickelten Programmmodule. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist auch vor der Abnahme gestattet.


§ 46     Projektmanagement
1. Beide Parteien werden spätestens bei Vertragsschluss jeweils einen Projektleiter und dessen Stellvertreter sowie, soweit dies nach Einschätzung einer der Parteien mit Blick auf den Umfang des Projektes erforderlich erscheint, einen „Eskalationsmanager“ benennen (Projektteam). Ist eine der vorgenannten Personen auf absehbar unangemessen lange Zeit verhindert oder scheidet aus dem Unternehmen aus, ist rechtzeitig eine Ersatzperson zu benennen.

2. Die Projektleiter der Parteien und deren Stellvertreter sind zur Entgegennahme sämtlicher Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere technischen und rechtsgeschäftlichen Abnahmen, auch Teilabnahmen, befugt.

3. Die Projektleiter treffen sich auf Wunsch einer Partei zu regelmäßigen Projektbesprechungen. Der Kunde kann bis zur Abnahme Besprechungen nach billigem Ermessen mit angemessener Frist einberufen, wobei der Kunde wenigstens eine Besprechung innerhalb von zwei Monaten einberufen kann.

4. Inhalt der Besprechungen ist die Klärung sämtlicher Fragen im Zusammenhang mit diesem Vertrag. In Streitfällen sollen die Projektleiter auf eine Einigung hinwirken. Kommt es zu keiner Einigung, kann sich jede Partei unmittelbar an den „Eskalationsmanager“ der anderen Partei wenden. Diese ist verpflichtet, unverzüglich eine Entscheidung über die ungeklärte Frage zu treffen und der anderen Partei diese mitzuteilen.

§ 47     Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes geht mit der Abnahme auf den Kunden über. Der Kunde sorgt jedoch vor diesem Zeitpunkt für technische und organisatorische Maßnahmen für eine Sicherung des Wirtschaftsgutes (Verwahrpflicht).

§ 48     Abnahme
1. Vor der Abnahme ist der Kunde nur verpflichtet, die Entgegennahme von Waren und Werk- oder Dienstleistungen zu bestätigen. Etwaige Empfangsbestätigungen betreffen nicht die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages, sie stellen insbesondere keine Abnahme dar. Dessen ungeachtet sind Teilabnahmen für eigenständig lauffähige Teilwerke jederzeit zulässig.

2. Wir können vom Kunden eine Bestätigung verlangen, wenn wir das vollständige Ausführungspflichtenheft übergeben haben. Der Kunde hat die Pflicht, auf Anwenderebene die Vollständigkeit des Ausführungspflichtenheftes zu überprüfen. Die Bestätigung ersetzt nicht die spätere Abnahme des gesamten Systems.

3. Wir können vom Kunden die Abnahme verlangen, wenn wir das voll funktionsfähige System übergeben und die Funktionsfähigkeit gemäß nachstehender Abs. 4. und 5. nachgewiesen haben und wenn im Anschluss daran das Gesamtsystem einen Monat ohne wesentliche Störung gelaufen ist (Abnahmefähigkeit des Systems). Verweigert der Kunde trotz angemessener Fristsetzung durch uns eine (auch Teil-)Abnahme des Werkes, ohne zumindest einen Mangel zu rügen, gilt das jeweilige Werk mit Verstreichen der von uns gesetzten Frist als abgenommen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde das Gesamtsystem für wenigstens einen Monat produktiv einsetzt, ohne in dieser Zeit wesentliche Mängel des Werkes ordnungsgemäß zu melden.

4. Zur Abnahme weisen wir das Vorliegen der garantierten Eigenschaften sowie die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Systems nach. Die Abnahme umfasst den gesamten vertraglichen Leistungsumfang, soweit nicht zuvor Teilabnahmen stattgefunden haben. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche beginnen in jedem Falle erst mit der Erklärung der Abnahme des gesamten Systems. § 640 Absatz 2 BGB wird abbedungen.

5. Als Abnahmedatum gilt der Termin der vorbehaltlosen Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Soweit im Abnahmeprotokoll Mängel bzw. fehlende Funktionen oder Störungen festgehalten werden, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte nicht nur unwesentliche Mangel beseitigt bzw. die letzte nicht nur unwesentliche fehlende Funktion fehlerfrei integriert wurde.
Das Abnahmeprotokoll muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden.

§ 49     Ansprüche wegen Mängeln/Garantie
1. Wir gewährleisten, dass das System im Zeitpunkt der Abnahme nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem üblichen und zu dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht unerheblich mindern.

2. Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr seit Abnahme.

3. Rügt der Kunde während der Gewährleistungsfrist Mängel, werden wir gemäß den nachfolgenden Vorschriften zunächst kostenlos nacherfüllen: Wir werden zunächst versuchen, den Mangel zu beseitigen. Dies gilt nicht, sofern dem Kunden die Mängelbeseitigung unzumutbar ist. Schlägt die Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist fehl, sind wir berechtigt, dem Kunden eine abweichende Version der Vertragssoftware zu liefern, bei deren Betrieb der vom Kunden gerügte Mangel nicht auftritt, sofern damit keine wesentliche Funktionseinschränkung der Software verbunden ist. Wir können geltend machen, dass die Mängelbeseitigung und/oder die Neulieferung unzumutbar sind. Liefern wir im Rahmen der Nacherfüllung durch Beseitigung oder durch Neulieferung ein mangelfreies Release, so ist der Kunde verpflichtet, seinerseits das bisher bei ihm im Einsatz befindliche Release zurückzugewähren. Die Nacherfüllung bzw. die Mangelbeseitigung gilt erst als fehlgeschlagen, wenn mehrere Nachbesserungsversuche mit angemessener Frist erfolglos waren und dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar ist. In diesem Falle ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung herabzusetzen. Das Recht des Kunden zur Selbstvornahme wird ausgeschlossen.


§ 50     Vertragsstörung, Haftung

1. Soweit in diesem Vertrag feste Termine vereinbart sind, kommen wir bei Verzögerungen, die wir zu vertreten haben, nach einem entsprechenden Abnahmeverlangen des Kunden mit Verstreichen des vereinbarten Termins in Verzug. Dies gilt nicht, wenn unsere Leistung von einer vorherigen Mitwirkungshandlung des Kunden abhängt, welche nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer vereinbarten oder von uns gesetzten, angemessenen Frist erbracht worden ist.

2. Beide Parteien haften im Übrigen nach diesem Vertrag für Pflichtverletzungen (a) unbegrenzt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und grobem Organisationsverschulden, (b) bei Schäden wegen der Verletzung einer Person unabhängig von der Art des Verschuldens, (c) bei Übernahme einer Garantie.
3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und erheblichen Pflichtverletzungen haften die Parteien außerhalb der in Ziffer 2 genannten Fälle der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden.

4. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Anbieters auf die vertraglich geschuldete Vergütung, jedoch maximal auf Euro 25.000 beschränkt.

5. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


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